15.01.2011 SPD-Pressestelle
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Erneutes Debakel in Straßburg: Die unsägliche Geschichte der Sicherungsverwahrung!
Zu den jüngsten Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Konventionswidrigkeit maßgeblicher Regelungen der Sicherungsverwahrung erklärt die Bundesvorsitzende der Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen (ASJ), Anke Pörksen:
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die deutschen Behörden – insbesondere die Gerichte – ermahnt, das Recht von zwei bislang nicht aus der Sicherungsverwahrung entlassenen Beschwerdeführern auf Freiheit zügig umzusetzen. Dies hatte das Oberlandesgericht Köln im Herbst verweigert und dabei die bisherige Rechtsprechung des EGMR unberücksichtigt gelassen.
Keine Rechtfertigung für eine Fortdauer der Sicherungsverwahrung bilde, so die Straßburger Richter, insbesondere Artikel 5 § 1 c) der Menschenrechtskonvention. Freiheit darf danach unter anderem nur entzogen werden, wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, jemanden an der Begehung einer ganz konkreten spezifischen Straftat zu hindern. Dies erlaube aber keinesfalls generell die Festnahme von Menschen, die einen Hang zu Straftaten haben.
Alternativ könne eine Freiheitsentziehung nach Art 5 § 1 e) der Konvention durch eine von einem medizinischen Fachmann ausdrücklich festgestellte psychische Erkrankung gerechtfertigt werden. Fraglich ist, ob die in dem ohnehin hoch umstrittenen Therapieunterbringungsgesetz angesetzte niedrige Hürde einer bloßen psychischen Störung diesen Maßgaben gerecht wird. Mit dem Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter könnte Deutschland ebenso vor dem EGMR unterliegen, wie
bereits mit der Verlängerung der Zehnjahresfrist und der jetzt als konventionswidrig erklärten nachträglichen Sicherungsverwahrung.
Die Versuche, die nach den Urteilen der Straßburger Richter zu entlassenden Sicherungsverwahrten irgendwie doch weiter festzuhalten oder wieder einzusperren, sind allesamt untauglich! Notwendig sind stattdessen: Zum einen ein Strafvollzug, der die Resozialisierung von Straftätern in die Gesellschaft während der gesamten Haftzeit im Auge hat und zum anderen Konzepte zur Wiedereingliederung der oft ohne eine ausreichende Vorbereitung aus der Sicherungsverwahrung Entlassenen. Hierzu gehören unter anderem
ein sozialtherapeutisches Training, Arbeit, geregelte Freizeitangebote und verlässliche Bezugspersonen. Mit derart nachhaltigen Sicherheitsmaßnahmen könnte ein wirklich verantwortungsvoller Umgang mit den Rechten der zu Unrecht Verwahrten und mit den Sorgen und Ängsten der Bürgerinnen und Bürger unter Beweis gestellt werden.
Siehe die Stellungnahme der ASJ zu dieser Thematik: http://www.sozialdemokratischejuristen.de/asj/themenboxen/sicherungsverwahrung/Stellungnahme_der_ASJ_zur_Reform_SV.pdf
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