April 2008 Rede Datenschutz April 2008
Datenschutzbericht
Im Berichtszeitraum des zu besprechenden 21. Tätigkeitsberichts des Landesbeauftragten für den Datenschutz, der von Oktober 2005 bis zum September 2007 reicht, haben wir den langjährigen Datenschutzbeauftragten, Prof. Rudolf, verabschiedet und Herrn Wagner zu seinem Nachfolger gewählt. Er hat sein Amt Mitte April 2007 angetreten. Gleichwohl verantwortet er den vorliegenden und zu besprechenden Bericht im vollen Umfang.
Auch wenn wir Prof. Dr. Rudolf gebührend gewürdigt haben anlässlich seiner Verabschiedung im vergangenen Jahr, möchte ich den Tätigkeitsbericht nochmals nutzen, ihm recht herzlich für seine herausragenden Leistungen für den Datenschutz in unserem Land - und weit darüber hinaus – danken.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus den letzten Monaten, auf die ich noch eingehen werde, dürften bei ihm und nicht nur bei ihm auf große Zustimmung gestoßen sein.
Im Bericht selbst ist nicht erkennbar, welcher Fall und welche konkrete Wertung so von Prof. Rudolf und welche von Herrn Wagner entschieden wurden. Das ist bereits ein erstes Indiz dafür, dass wir in der Amtsführung eine deutliche Kontinuität feststellen können. Bei der kooperativen Herangehensweise des Datenschutzbeauftragten an die Probleme, bei dem Bemühen um ausgewogene Lösungen, bei gleichzeitigem Festhalten an den wichtigen Grundsätzen des Datenschutzes, stellen wir eine erfreuliche Übereinstimmung des neuen Amtsinhabers mit seinem Vorgänger fest.
Auf über 100 Seiten werden in diesem Bericht über 150 unterschiedliche Sachpunkte abgehandelt. Schwerpunkte der Tätigkeit waren – wie auch in den Jahren zuvor – die Begleitung der datenschutzrelevanten Gesetzgebung und der Einführung neuer EDV-Verfahren in nahezu allen Bereichen der Landesverwaltung, wobei von einer Beteiligung am Aufbau der e-goverment-Strukturen im Land gesprochen werden kann. Der Bearbeitung von Bürgereingaben kommt ebenfalls nach wie vor ein großer Stellenwert zu.
Naturgemäß steht der Sicherheitsbereich unter einer besonders kritischen Beobachtung des Datenschutzes. So wird ihm im Bericht auch ein relativ großer Raum gewidmet. Dennoch werden keine großen und vor allem keine systematischen Fehlentwicklungen konstatiert. Die zu rügenden Einzelfälle sind sicherlich bedauerlich; die Polizei insgesamt aber kann aus meiner Sicht mit den getroffenen Feststellungen durchaus zufrieden sein.
Im Bereich des Gesundheitswesens stand die datenschutzrechtliche Begleitung der im Lande bestehenden Vorhaben zur elektronischen Gesundheitskarte (Patientenkarte und Juniorkarte) im Vordergrund. Diese Dauerbaustelle wird den Datenschutz wohl auch noch weiter beschäftigen. Allerdings geht es derzeit nur noch um Umsetzungsprobleme einer datenschutzrechtlich grundsätzlich akzeptablen oder sogar erfreulichen Gesetzeslage, die den Rechten der Betroffenen breiten Raum gibt.
Ein datenschutzrechtlicher Dauerbrenner war – wie sich dem Bericht entnehmen lässt – ebenfalls die Datenverarbeitung, die im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II („Hartz IV“) steht. Erhebliche Bedeutung daneben hatte auch die Einbindung des Landesdatenschutzbeauftragten bei der Schaffung eines Gesetzes zum Schutz des Kindeswohls und der Kindergesundheit.
Eine größere Prüfung der Nutzung des Einwohnerinformationssystems (EWOIS) hat ergeben, dass Nutzer aus Behörden nicht immer die Vorschriften eingehalten haben. Hier wurden aber wirksame Vorkehrungen getroffen, um Wiederholungen zu vermeiden.
Breiten Raum hat auch die Beratung der öffentlichen Stellen bei der Nutzung von Web-Anwendungen, also des Internets, gefunden.
Große Skandale sind glücklicherweise ausgeblieben. Dies beruht sicher auf dem ausgeprägten Datenschutzbewusstsein der Verwaltung. Allerdings ist vor Fehlern niemand gefeit, und es gilt der alte Spruch Lichtenbergs: Nichts ist dümmer als die Fehler, die anderen unterlaufen. Für Selbstgerechtigkeit gibt es keinen Anlass.
Dies muss ich auf vor dem Hintergrund sagen, dass – größtenteils erst nach dem Berichtszeitraum – einige Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ergangen sind, die so weder von der Landesregierung und dem Parlament noch auch von unserem Landesdatenschutzbeauftragten vorhergesehen worden sind.
Es fängt an mit der Entscheidung zur Rasterfahndung, wo das Gericht erklärt hat, dass intensivere polizeiliche Grundrechtseingriffe – zu denen es die Rasterfahndung zählt - nur dann vom Vorliegen einer Gefahr abhängig gemacht werden können, wenn es sich um eine konkrete Gefahr handelt und wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Schaden für gewichtige Rechtsgüter droht; bloße Vermutungen und allgemeine Überlegungen und Schlussfolgerungen reichen nicht aus.
Dies dürfte auch in anderen Bereichen Auswirkungen haben, in denen es um Handlungen der Polizei zum Zweck der Gefahrenabwehr geht, die mit erheblichen und gewichtigen Grundrechtseingriffen verbunden sind. Ich denke hier z. B. an die Praxis der polizeilichen Sicherheitsüberprüfungen von privaten Arbeitnehmern im Zusammenwirken mit den Arbeitgebern, die in generell gefährdeten Bereichen eingesetzt werden sollen. Wir sollten uns überlegen, ob wir das POG insoweit nicht ergänzen sollten, um solche Überprüfungen auch für die Fälle auf eine sichere Rechtsgrundlage zu stellen, in denen nur eine abstrakte Gefahrenlage, aber noch keine konkrete Gefahr vorliegt.
Ich will auch eine andere wichtige Entscheidung kurz nennen, die nicht nur die Landesregierung und das Parlament, sondern auch den LfD zur Überprüfung von Positionen und Empfehlungen veranlassen dürfte:
Dies ist die Entscheidung zur KFZ-Kennzeichenerfassung. Auch hier werden wir um eine Novellierung des POG nicht herumkommen.
Es gibt allerdings auch eine Reihe von Verfassungsgerichtsentscheidungen, die den LfD – und zu Teilen auch die Landesregierung – bestätigt haben. Ich nenne nur das Urteil zur Online-Durchsuchung und das Urteil unseres Verfassungsgerichtshofs zur heimlichen akustischen Wohnraumüberwachung. Auch das Urteil des BVerfGs zum Auskunftsanspruch von Bürgern gegenüber den Finanzbehörden entspricht nicht nur der langjährigen Rechtsauffassung des LfD, sondern auch der Praxis unserer Finanzverwaltung.
Solche grundsätzlichen rechtlichen Fragestellungen dürfen aber nicht den Blick dafür verstellen, dass die Tätigkeit des LfD weit über die Befassung mit solchen Rechtsfragen im Spannungsfeld von staatlichen Sicherheitsgarantien und privaten Freiheitsrechten hinausgeht. Ein Schwerpunkt der Arbeit des LfD liegt darin, den Bürgern die Gefahren bewusst zu machen, die die allgegenwärtige Nutzung der elektronischen Kommunikationsmedien für ihr Persönlichkeitsrecht mit sich bringt. Hier setzt er besonders bei den Jugendlichen an. Diese müssen sich nicht nur klar über die ihnen drohenden Gefahren werden, sondern sie müssen in die Lage versetzt werden, Gegenmaßnahmen zu treffen. Aus meiner Sicht ist dies ein unterstützenswerter Ansatz; wir werden darauf im Zusammenhang mit unserem Antrag zurück kommen, der auf der Basis des Tätigkeitsberichts des LfD von meiner Fraktion zur Abstimmung gestellt wird.
Zum Entschließungsantrag
Mit dem von allen Fraktionen vorgelegten Antrag ist beabsichtigt – übrigens in dieser Form bei Gelegenheit der Besprechung des Tätigkeitsberichts erstmals – ein parlamentarisches Resümee zu ziehen, das den Feststellungen des Landesbeauftragten für den Datenschutz entspricht und das auch als generelle Leitlinie für datenschutzpolitische Entscheidungen der Regierung und der Verwaltung dienen kann.
Um die nötige Flexibilität zu gewährleisten, sind die einzelnen Feststellungen, die wir in diesem Papier treffen, naturgemäß nicht alle so konkret, dass sie unmittelbar in die Tat umgesetzt werden könnten. Andererseits geben sie doch eine Richtung vor, durch die der Datenschutz unter den Bedingungen der allgegenwärtigen Informationstechniken gestärkt werden soll.
In den ersten drei Punkten erfolgt eine Beschreibung der gegenwärtigen Situation der Privatsphäre und ihrer Gefährdungen, wobei hier schon auf die entscheidenden rechtlichen Schranken hingewiesen wird, die sowohl den Staat wie die Privaten binden: die Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes und die Grundsätze der Datensparsamkeit und der Datenvermeidung. Hier wird auch schon deutlich gemacht, wie wichtig es ist, die Bürger zu befähigen, selbst Maßnahmen zu einem effizienten Datenschutz zu ergreifen. Damit befasst sich besonders dann Punkt 8 der Entschließung.
Wichtig ist auch die Einbeziehung der privaten Datenverarbeiter in die Datenschutzaktivitäten. Unter Punkt 7 wird die Zusammenführung der Datenschutzkontrolle, wie sie in der eingebrachten LDSG-Novellierung vorgesehen ist, begründet und betont, dass dies auch der Stärkung des Datenschutzes dienen soll.
Zu betonen, auch wenn es selbstverständlich erscheinen mag, ist auch, dass alle staatlichen Stellen aufgefordert sind, die den Datenschutz betreffenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts – ich habe sie vorhin schon genannt – im Landesrecht ihrem Geist entsprechend umzusetzen.
Ganz konkret schließlich wird in Punkt 9 die e-Goverment-Plattform RLP-Service 24 angesprochen. Bei ihrem Betrieb ist der technische Datenschutz sicherzustellen; der Landesbeauftragte für den Datenschutz wird und soll die Verwaltung dabei unterstützen.
Nicht zuletzt sollten wir den LfD darin unterstützen, die Kooperation mit der Wissenschaft zu pflegen, die auch für den Datenschutz innovative Ansätze bringen kann. Der ausgelobte Wissenschaftspreis soll dazu einen Beitrag leisten. Hierzu findet sich im letzten Punkt des Antrags eine Aussage.
Zur LDSG-Novellierung
Mit dem eingebrachten Gesetzentwurf ist die Zusammenlegung der Datenschutzkontrolle bei Behörden und bei privaten Stellen beabsichtigt. Obwohl die komplexe Struktur der unterschiedlichen datenschutzrechtlichen Zuständigkeiten damit nur teilweise bereinigt wird, ist dies doch ein bedeutsamer Schritt zu mehr Übersichtlichkeit, zu mehr Bürgerfreundlichkeit und zu mehr Effizienz bei der Aufgabenwahrnehmung. Dies sieht der Landesbeauftragte für den Datenschutz in gleicher Weise. Ich meine, diese Zusammenlegung ist aus vielen Gründen sinnvoll. Neben dem Aspekt der Vereinfachung und der Erzielung von Synergieeffekten ist auch der europarechtliche Aspekt zu betonen: Wir verschaffen der Datenschutzkontrolle der privaten Stellen mehr Unabhängigkeit und folgen damit einem Anliegen der Europäischen Kommission, die in dieser Angelegenheit ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik betreibt.
