15.4.2008 Rede Informationsfreiheitsgesetz

Datenschutzbericht

Carsten Pörksen

SPD-Landtagsfraktion bringt Gesetzentwurf zur Einführung des Rechts auf Informationszugang in den Landtag ein

Ziel:
Freier Informationszugang für alle Bürgerinnen und Bürger- Demokratie durch Transparenz und Information

Mit dem Entwurf zum Informationsfreiheitsgesetz wollen wir den Bürgerinnen und Bürgern einen allgemeinen Anspruch auf Informationszugang zu Verwaltungsinformationen bei den Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts ermöglichen. Damit machen wir einen weiteren wichtigen Schritt hin zu einer offenen und modernen Verwaltung und stärken die Rechte der Bürgerinnen und Bürger.


Das staatliche Handeln der Landes- und Kommunalbehörden wird mit unserem Gesetzentwurf transparenter gemacht, denn Transparenz und Informationsfreiheit sind wesentliche Voraussetzungen der freiheitlichen Demokratie. Mit zunehmender Informiertheit der Bürgerinnen und Bürger wächst die Freiheit zur Mitverantwortung, zur Kritik und zur effektiven Wahrnehmung von Bürgerrechten. Die Transparenz von politischen und behördlichen Entscheidungen erhöht darüber hinaus deren Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz. Regelungen zum Informationszugang sind deshalb in der heutigen Informationsgesellschaft unverzichtbar.



Nach diesen mehr allgemeinen Ausführungen zum Gesetzentwurf lassen Sie mich jetzt einen kurzen Überblick über den Inhalt im Einzelnen geben:

- Es geht um amtliche Informationen, d.h. Transparenz und Kontrolle staatlichen Handelns.
Ziel: Förderung der demokratischen Meinungs- und Willensbildung in der Gesellschaft.

==> Gegenstand der Diskussionen in Bürgerkongressen (Ludwigshafen)

- Erfasst werden alle Behörden
(auch juristische Personen) soweit der Aufsicht des Landes unterstehen gilt auch für diejenigen, derer der Staat sich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bedient

==> Dies gilt insoweit auch für Kommunen, eine Sonderregelung nicht beabsichtigt.

- Ein......... bei Landtag, Rechnungshof, Gerichtsbehörden auf Verwaltungsaufgaben beschränkt, keine Einschränkung bei oberen und obersten Landesbehören.

- Beschränkung auf amtliche Informationen Entwürfe und Notizen gehören nicht dazu.

- Anspruch hat jede natürliche oder juristische Person


- Zum Antragsverfahren:

==> mündlich, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch möglich, d.h. einfaches Verfahren.

==> muss erkennbar sein, was gewollt ist, grundsätzlich nicht erforderlich eine Begründung,

==> anders dann, wenn Belange Dritter tangiert.

==> Information erfolgt durch
- Auskunftserteilung
- Akteneinsichtin
- sonstiger Weise

==> keine Prüfung der Richtigkeit amtlicher Informationen durch die auskunftsteilende Einrichtung.

- Die Auskunftserteilung erfolgt unverzüglich spätestens innerhalb eines Monats Fristverlängerung möglich bei aufwendigen Vorbereitungen.

- Sind Belange Dritter tangiert, sind diesen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben, falls schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Einsichtsrichters.

- Ablehnung des Antrags schriftlich, bei mündlich gestellten Antrag nur auf Verlangen.

- Ablehnung mit Rechtsmittelbelehrung VerwaltungsverfahrensG kein Informationsfreiheitsbeauftragter, dadurch Verzicht auf weiteren bürokratischen Aufwand.

- Falls Einwilligung Dritter erforderlich, nur bei dessen Zustimmung, Schweigen führt zur Ablehnung.

==> Ablehnung möglich ansonsten, wenn offensichtlich Missbrauch z.B. wenn Information vorliegt
Absicht: Behörde lahm legen


==> Einschränkungen des Einsichtsrichters, natürlich erforderlich, wie sich aus Folgendem ergibt:
- Nachteile auf internationale oder supranationale Beziehungen,
- Beeinträchtigung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren,
- Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit (nicht der öffentlichen Ordnung),
- bei Verschlusssachen,
- bei nachteiligen Auswirkungen auf Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- Sparkassenaufsichtsbehörden,
- Schaden für wirtschaftliche Interessen des Landes,
- Fortdauer Vertraulichkeit von Informationen, z.B. zum Schutz von Informationen.
- Verfassungsschutz


==> Kein Anspruch, insoweit der Kernbereich des Regierungshandelns betroffen (siehe UAG), verfassungsrechtlich geschützt (Art. 89a Abs. 3 Nr. 2 LV)

- Schutz des geistigen Eigentums bei Geschäftsgeheimnissen nur mit Einwilligung

- Schutz personenbezogener Daten

Ausnahme
- Einwilligung
- Offenbarung durch Rechtsvorschrift erlaubt
- Gebührenpflicht (allgemeines Gebührenverzeichnis), keine Maßnahme zur Verhinderung Information, von 25 bis 500 Euro, je nach Aufwand für Behörde Bagatellegrenze: unter 1 Stunde
- Evaluierung vorgesehen

Abschließende Bemerkung:
Sind der Auffassung, dass wir ein den am Anfang ser Rede gemachten Ausführungen entsprechendes Gesetz vorgelegte haben.

Wissen, dass wir damit nicht alle Wünsche unterschiedlicher Interessengruppen erfüllen, auch nicht erfüllen können.

Werden im Ausschuss weiter darüber beraten, voraussichtlich auch Anhörung durchführen, laden zur Diskussion ein.